Abrechnung

Abrechnung

Abrechnung Kasse, weitere Abrechnungsfragen


Grundprinzipien der Zusammenarbeit ÄQL Verhaltenskodex

 

1. Trennungsprinzip

Zwischen Zuwendungen und etwaigen Beschaffungsentscheidungen hat zwingend eine Trennung zu erfolgen. Zuwendungen an Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen oder an niedergelassene Ärzte dürfen nicht in Abhängigkeit von Beschaffungs-, Verordnungs- und Therapieentscheidungen erfolgen (insbesondere im Rahmen von Beschaffungsgeschäften [„Umsatzgeschäften“]).

2. Transparenzprinzip

Bei Vertragsbeziehungen, die die Zusammenarbeit mit den Fachkreisen im Sinne dieses Kodex zum Gegenstand haben, dürfen Vergütungen an Ärzte nur auf der Grundlage schriftlicher Verträge gezahlt werden, aus denen sich Leistung und Gegenleistung eindeutig ergeben. Alle Sach- oder Geldzuwendungen an Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen haben diese ihrem Dienstherrn /Arbeitgeber offenzulegen und schriftlich anzuzeigen sowie von ihm genehmigen zu lassen.

3. Äquivalenzprinzip

Bei Vertragsbeziehungen, die die Zusammenarbeit mit den Fachkreisen im Sinne dieses Kodex zum Gegenstand haben, müssen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

4. Dokumentationsprinzip

Sämtliche Leistungen müssen schriftlich und vollständig dokumentiert werden.

Grundsätzliches

Einheitlicher BewertungsmassstabEBM gesetzliche Krankenversicherung

  • Die Abrechnung der Laborparameter ist im EBM hauptsächlich im Kapitel 32 geregelt.
  • Kapitel 32.2 Allgemeine Laboruntersuchungen (Basislabor)
  • Kapitel 32.3 Spezielle Laboruntersuchungen
  • Niedergelassene Ärzte können Analysen aus den Kapitel 32.2 (Basislabor) selbst erbringen, in einer Laborgemeinschaft (Überweisung Muster 10A) anfordern oder an einen Laborfacharzt überweisen (Überweisung Muster 10).
  • Die Laborgemeinschaft oder der Laborfacharzt rechnen mit der KV ab. Der anfordernde Arzt darf bezogene Leistungen nicht mit der KV abrechnen.
  • Ärzte können bei wirtschaftlicher Veranlassung und Erbringung von Laborleistungen einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten. Ausführliche Informationen und die Rechenschritte im Detail erhalten Sie übersichtlich bei der KBV unter folgendem link: https://www.kbv.de/html/33490.php

     

Gebührenordnung für Ärzte GOÄ Private Abrechnung

  • Die Abrechnung der Laborparameter ist in der GOÄ im Kapitel M geregelt.
  • Abschnitt M I Vorhalteleistungen in der eigenen Praxis
  • Abschnitt M II Basislabor
  • Abschnitt M III und M IV Speziallabor
  • Niedergelassene Ärzte können Analysen, die in einer Laborgemeinschaft erbracht wurden, nur aus dem Abschnitt MII abrechnen (Anforderungsschein Muster 10P). Die Laborgemeinschaft stellt dem Arzt die technische Analyse in Rechnung. Die Abrechnung mit dem Patienten erfolgt durch den Arzt. Die Laborgemeinschaft kann keine Privat-Rechnungen direkt an Patienten stellen. Mit H gekennzeichnete Abrechnungsziffern unterliegen Höchstwertbestimmungen.
  • Für IGeL-Leistungen (Anforderungsschein IGeL), die von Patienten direkt bezahlt werden, gelten grundsätzlich alle Vorschriften der GOÄ. Somit können Sie Leistungen aus dem Abschnitt MII der GOÄ, aus der Laborgemeinschaft beziehen und nach GOÄ mit dem Patienten direkt abrechnen.
  • MIII + MIV– Speziallabor kann nicht über Laborgemeinschaft bezogen werden, sondern wird durch das Facharztlabor mit dem Patienten abgerechnet. Dazu ist persönliche Leistungserbringung und Facharztqualifikation notwendig oder eine Genehmigung / Nachweis der Qualifikation durch die KV

Gesetzliche Krankenversicherung GKV System

Abrechnung Labor nach GOÄ

Rechnungsstellung an Einsender

  • Da eine Abrechnung von Facharztlaborleistungen durch einen Einsender – als ein die Leistung nicht selbst erbringender Arzt – nicht zulässig ist, ist auch eine Rechnungsstellung vom Facharztlabor an den Einsender für Privat- und IGeL-Laboraufträge nicht möglich.

Ausnahmen von diesem Grundsatz, in denen also eine Rechnung vom Facharztlabor an den Einsender über bezogene Facharztlaborleistungen möglich ist, bestehen nur in folgenden Fällen:

  • Bei Patienten mit Wohnsitz im Ausland, wenn der behandelnde Arzt mit dem Patienten eine Vorauszahlung über die beauftragten Laboruntersuchungen vereinbart hat. Die Verrechnung zwischen behandelndem Arzt und ausländischem Patient muss allerdings mit der Rechnung des Labors übereinstimmen. Das heißt, dass die geleistete Vorauszahlung durch den Patienten nach Erhalt der Laborrechnung ausgeglichen werden muss.
  • Arbeitsmedizin, wenn die Laboruntersuchungen auf Basis besonderer Vereinbarungen und nicht nach GOÄ für ein Unternehmen oder einen Mitarbeiter dieses Unternehmens erbracht werden.
  • Vor und nachstationäre Untersuchungen im Rahmen des §115a SGB V (siehe unter Abschnitt 3.4)
  • Komplexziffern (siehe unter Abschnitt 3.7)
  • GKV-Selektivverträge
  • Gutachten außerhalb der GOÄ
  • Studien außerhalb der GOÄ

Rechts- & Literatur- Quellen

  1. Gebührenordnung für Ärzte, in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2001. GOÄ online: http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm
  2. GOÄ Kommentar: http://www.goae-kommentar.de/
  3. Einheitlicher Bewertungsmaßstab, in der Fassung mit Wirkung vom 01.10.2013. http://www.kbv.de/html/online-ebm.php
  4. Sozialgesetzbuch V, http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/1.html
  5. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, www.kbv.de/media/sp/Aerzte_ZV.pdf
  6. Berufsordnung für die Ärzte Hessens, https://www.laekh.de/images/Aerzte/Rund_ums_Recht/…/berufsordnung.pdf
  7. Bundesmantelvertrag-Ärzte, www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf
  8. Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, http://www.bundesaerztekammer.de/recht/berufsrecht/muster-berufsordnung-aerzte/muster-berufsordnung/
  9. Systematik der korrekten Laborabrechnung – rechtliche Rahmenbedingungen: Ergänzung und Aktualisierung zum Artikel in J Lab Med 2014;38(4):179–205 von Cornelia Wohlfart, Jan Rathenberg (2015)
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